Beratungsfelder
Die Kinderschutzfachkraft hat nach der geltenden Rechtsgrundlage drei unterschiedliche Aufgabenfelder:
Die erste Aufgabe der Kinderschutzfachkraft ist es,
nach § 8a Abs. 4 SGB VIII freie Träger der Jugendhilfe bei der Gefährdungseinschätzung zu beraten. Dabei sind die freien Träger im Rahmen der Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII zur Einhaltung bestimmter Verfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrages verpflichtet.
Zweitens:
nach § 4 KKG i. V. m. § 8b Abs. 1 SGB VIII erfüllt die Kinderschutzfachkraft den Beratungsanspruch gegenüber den Berufsgeheimnisträgern/-innen des § 4 KKG, wenn diesen gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung bekannt werden. Zu den Berufsgeheimnisträgern/-innen gehören u. a. Ärzte/-innen sowie andere Professionen des Gesundheitswesens, Lehrer/-innen oder Schulsozialarbeiter/-innen an öffentlichen und privaten Schulen. Die Berufsgeheimnisträger/-innen nach § 4 KKG sind bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte einer Gefährdung dazu aufgefordert, bestimmte Verfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrages durchzuführen.
Drittens:
Über die Gruppe der Berufsgeheimnisträger/-innen hinaus haben nach § 8b Abs. 1 SGB VIII zudem alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, Anspruch auf eine Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft bei der Gefährdungseinschätzung. Anders als bei den Berufsgeheimnisträgern/-innen sind diese Berufsgruppen nicht verpflichtet, bestimmte Verfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrages einzuhalten. Um die Inanspruchnahme der Fachberatung durch eine Kinderschutzfachkraft in der Behindertenhilfe zu befördern, wurde im Zuge des Bundeskinderschutzgesetzes weiter geregelt, dass die Verträge zwischen den Rehabilitationseinrichtungen und den Rehabilitationsträgern das Angebot enthalten, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Beratung in Anspruch nehmen zu können (vgl. § 21 SGB IX).
Rollen und Aufgaben der Kinderschutzfachkraft
Als fallbezogene Berater übernehmen wir im Rahmen der Gefährdungseinschätzung folgende Aufgaben:
Fachberater im Kinderschutz
Verfahrensexperte
Methodischer Berater
im Bereich der Gesprächsführung im kollegialen Team
zu Fragen der Durchführung von Elterngesprächen im Bereich Kindeswohlgefährdung
zu Fragen der Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung
Experte in Fragen des Hilfenetzes in der Region
Beteiligter an der Qualitätsentwicklung im Kinderschutz